Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Interessenvertretung der Haus- und Grundbesitzer in München und Umgebung und selbst Vermieter eines Mehrfamilienhauses in München, wendet sich gegen den Münchner Mietspiegel 2019.
Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 26. Juli 2017, für das Jahr 2019 einen neuen Mietspiegel aufzustellen. Mit der Datenerhebung wurde die K-GmbH und mit der Datenanalyse das Institut für Statistik der Ludwig-Maximilian-Universität beauftragt. Mit Beschluss vom 20. März 2019 anerkannte der Stadtrat der Beklagten den von diesen erstellten Mietspiegel 2019 als qualifizierten Mietspiegel.
Am 26. April 2019 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, festzustellen, dass es sich bei dem von der Beklagten aufgestellten Mietspiegel für München 2019 nicht um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handelt.
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