VGH Bayern - Beschluss vom 04.02.2019
4 ZB 18.1935
Normen:
KG Art. 16 Abs. 5; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 K 17.2024

Rechtmäßige Verpflichtung zur Duldung des Betretens ihres Grundstücks zum Zweck der Auswechselung eines Wasserzählers; Erledigung eines Duldungsverwaltungsakts durch Zeitablauf

VGH Bayern, Beschluss vom 04.02.2019 - Aktenzeichen 4 ZB 18.1935

DRsp Nr. 2019/4195

Rechtmäßige Verpflichtung zur Duldung des Betretens ihres Grundstücks zum Zweck der Auswechselung eines Wasserzählers; Erledigung eines Duldungsverwaltungsakts durch Zeitablauf

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KG Art. 16 Abs. 5; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid, eine damit verbundene Androhung unmittelbaren Zwangs und eine entsprechende Kostenfestsetzung.

Nachdem die Klägerin sich wiederholt geweigert hatte, den Austausch des Wasserzählers in ihrem Anwesen zu dulden, wurde sie mit Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2017 verpflichtet, das Betreten ihres Grundstücks und der erforderlichen Räume durch Bedienstete der Beklagten zum Zweck der Auswechselung des Wasserzählers am Vormittag des 6. November 2017 zu dulden (1.), wobei für den Fall der Nichterfüllung die Vollziehung durch unmittelbaren Zwang angedroht wurde (2.); zudem wurde sie zur Tragung der Kosten in Höhe von 54,11 Euro (Gebühr 50 Euro, Auslagen 4,11 Euro) verpflichtet (3.).