LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.2015
12 Sa 543/15
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 75 Abs. 1, 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Sätze 2, 3 BetrVG; §§ 133, 157, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; § 38b Abs. 2 EstG i.d.F. ab 01.01.2012; § 39 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Sätze 3,5 EStG i.d.F. ab 01.01.2013; § 39e EStG i.d.F. ab 01.01.2012; § 52b Abs. 5 EStG i.d.F. ab 01.01.2013;
Fundstellen:
BB 2016, 1204
DStR 2015, 12
EzA-SD 2016, 11
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7168/14

Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung eines Kinderzuschlags in einem Sozialplan

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 543/15

DRsp Nr. 2015/18751

Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung eines Kinderzuschlags in einem Sozialplan

Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Sozialplan einen Kinderzuschlag davon abhängig macht, dass der betroffenen Arbeitnehmer den lohnsteuerrechtlichen Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf 30.03.2015 - 6 Ca 7168/14 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 zu zahlen.

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 75 Abs. 1, 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Sätze 2, 3 BetrVG; §§ 133, 157, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB; § 38b Abs. 2 EstG i.d.F. ab 01.01.2012; § 39 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 Sätze 3,5 EStG i.d.F. ab 01.01.2013; § 39e EStG i.d.F. ab 01.01.2012; § 52b Abs. 5 EStG i.d.F. ab 01.01.2013;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.