BGH - Urteil vom 27.07.2011
VIII ZR 316/10
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 1; BGB § 556 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2011, 1091
MietRB 2011, 337
NJW 2011, 2878
NZM 2011, 624
Vorinstanzen:
AG Neumarkt, vom 23.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 434/10
LG Nürnberg, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 6907/10

Rechtmäßigkeit der einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode bzgl. einer Nebenkostenabrechnung zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung

BGH, Urteil vom 27.07.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 316/10

DRsp Nr. 2011/14535

Rechtmäßigkeit der einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode bzgl. einer Nebenkostenabrechnung zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung

§ 556 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB steht einer einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 7. Zivilkammer - vom 30. November 2010 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neumarkt i. d. OPf. vom 23. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 1; BGB § 556 Abs. 4;

Tatbestand