LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.09.2016
L 2 R 136/16
Normen:
BGB § 133; SGB I § 51; SGB X § 20; SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 40; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 945
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 08.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 298/15

Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer zuvor gewährten Rente wegen teilweiser ErwerbsminderungNotwendigkeit einer detaillierten Darlegung und Aufschlüsselung geltend gemachter Erstattungsansprüche

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.09.2016 - Aktenzeichen L 2 R 136/16

DRsp Nr. 2016/17694

Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer zuvor gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Notwendigkeit einer detaillierten Darlegung und Aufschlüsselung geltend gemachter Erstattungsansprüche

1. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für einen Erlass von Zahlungsbescheiden gewissermaßen auf Vorrat für den eventuellen Fall, dass künftige Ermittlungen erst die Begründetheit eines entsprechenden Anspruchs ergeben könnten. 2. Ein Rentenversicherungsträger ist zur detaillierten Darlegung und Aufschlüsselung geltend gemachter Erstattungsansprüche in besonderem Maße verpflichtet, soweit eine zugunsten des Versicherten ausgesprochene Bewilligung einer höheren Rente im Ergebnis zugleich eine Verpflichtung zur Erstattung bereits ausgezahlter Rentenleistungen begründen soll.

1. Nach den gesetzlichen Vorgaben bedarf es vor Erlass einer Regelung zunächst der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 20 SGB X). 2. Ein Erlass von Zahlungsbescheiden gewissermaßen "auf Vorrat" für den eventuellen Fall, dass künftige Ermittlungen erst die Begründetheit eines entsprechenden Anspruchs ergeben könnten, sieht das Gesetz nicht vor.

Das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 8. Februar 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2015 werden aufgehoben.