BGH - Beschluss vom 20.11.2012
VIII ZR 137/12
Normen:
BGB § 14; BGB §§ 305 ff.; BGB § 310 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 135/10
LG Berlin, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 375/11

Rechtmäßigkeit der Übertragung der Pflicht zur Parkettversiegelung auf den Mieter; Anforderungen an die substantiierte Darlegung der ernsthaften Verhandlungsbereitschaft des Verwenders

BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 137/12

DRsp Nr. 2013/6025

Rechtmäßigkeit der Übertragung der Pflicht zur Parkettversiegelung auf den Mieter; Anforderungen an die substantiierte Darlegung der ernsthaften Verhandlungsbereitschaft des Verwenders

1. Der Zusatz "soweit gesetzlich zulässig" in einem Vertragsformular beseitigt nicht die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Regelung, denn derartige salvatorische Klauseln sind ihrerseits wegen Verstoßes gegen das Verständlichkeitsgebot unwirksam. 2. Die Unwirksamkeit einer Parkettversiegelungsklausel in einem Mietvertragsformular führt selbst dann zur Unwirksamkeit der Überbürdung der Schönheitsreparaturen insgesamt, wenn die Pflicht zur Versiegelung des Parketts in einer eigenen Klausel geregelt ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 14; BGB §§ 305 ff.; BGB § 310 Abs. 3;

Gründe

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da über die "Auswirkungen der salvatorischen Klauseln im hier verwendeten Vertragsformular" im Bereich der Wohnraummiete bislang, soweit ersichtlich, nicht entschieden worden sei.