BGH - Urteil vom 02.02.2011
VIII ZR 74/10
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 1a; BGB § 573 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 347
NJW 2011, 1065
NZM 2011, 275
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 115/09
LG Frankfurt am Main, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 250/09

Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Untervermietung durch einen Mieter ohne Einholung der Erlaubnis eines Vermieters bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis; Bezugnahme eines Vermieters auf frühere dargelegte Kündigungsgründe zur Begründung der Kündigung in einem Schreiben an einen Mieter

BGH, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 74/10

DRsp Nr. 2011/3796

Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Untervermietung durch einen Mieter ohne Einholung der Erlaubnis eines Vermieters bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis; Bezugnahme eines Vermieters auf frühere dargelegte Kündigungsgründe zur Begründung der Kündigung in einem Schreiben an einen Mieter

1. a) Nimmt der Mieter eine Untervermietung vor, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat. b) Ob ein derartiger Vertragsverstoß des Mieters ein die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigendes Gewicht hat, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. c) Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten, so ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und ihm somit selbst eine Vertragsverletzung zur Last fällt. 2. Der Vermieter kann zur Begründung einer Kündigung auf die in einem früheren, dem Mieter zugegangenen Schreiben dargelegten Kündigungsgründe Bezug nehmen.