BGH - Beschluss vom 13.03.2012
VIII ZR 218/11
Normen:
Fundstellen:
ZMR 2012, 615
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 26.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 C 134/08
LG Itzehoe, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 118/10

Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung der einheitlich nach dem Maßstab der Wohnfläche abgerechneten Kosten für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser

BGH, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 218/11

DRsp Nr. 2012/8761

Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung der einheitlich nach dem Maßstab der Wohnfläche abgerechneten Kosten für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser

1. Die Zusammenfassung der einheitlich nach dem Maßstab der Wohnfläche abgerechneten Kosten für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser begegnet keinen Bedenken aus formellen Gründen. 2. Sind Kosten für Wasser und Abwasser nach der vertraglichen Vereinbarung verbrauchsabhängig abzurechnen und ist die Ablesung der Wasserzähler unterblieben und eine Abrechnung nach Verbrauch deshalb nicht mehr möglich, bleibt nur eine Abrechnung nach dem Maßstab der Wohnfläche, wobei grundsätzlich eine Kürzung des sich daraus ergebenden Abrechnungsbetrages unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs infolge einer Vertragsverletzung in Betracht kommen dürfte.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

HeizkostenV § 12;

Gründe