BGH - Beschluss vom 21.08.2018
VIII ZR 186/17
Normen:
BGB § 574;
Fundstellen:
MietRB 2019, 8
NJW-RR 2019, 130
NZM 2018, 983
ZMR 2019, 118
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 4027/15
LG Wiesbaden, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 73/16

Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung und Zweitwohnung; Geplante Nutzung der Wohnung für wenige Wochen im Jahr; Statthaftigkeit einer Revision

BGH, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 186/17

DRsp Nr. 2018/15869

Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung und Zweitwohnung; Geplante Nutzung der Wohnung für wenige Wochen im Jahr; Statthaftigkeit einer Revision

Auch eine vom Vermieter beabsichtigte Nutzung der dem Mieter überlassenen Räume als Zweitwohnung kann grundsätzlich eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Eine Eigenbedarfskündigung setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten privilegierten Personen in der dem Mieter überlassenen Wohnung den Lebensmittelpunkt begründen wollen. Der Eigennutzungswunsch muss jedoch ernsthaft verfolgt werden, von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen sein und darf nicht missbräuchlich sein.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Härteregelung nach § 574 BGB betrifft, und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 574;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als Ferien- und Zweitwohnung.