BGH - Versäumnisurteil vom 12.01.2022
VIII ZR 151/20
Normen:
HeizkostenV § 12 Abs. 1 S. 1; HeizkostenV § 9 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 691
MietRB 2022, 98
NJW-RR 2022, 519
NZM 2022, 327
ZMR 2022, 453
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 86/19
LG Heidelberg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 42/19

Rechtmäßigkeit einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung von Heiz- und Stromkosten in einem Mehrparteienhaus bei nicht vorhandener technischer Möglichkeit der Einzelabrechnung

BGH, Versäumnisurteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen VIII ZR 151/20

DRsp Nr. 2022/3981

Rechtmäßigkeit einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung von Heiz- und Stromkosten in einem Mehrparteienhaus bei nicht vorhandener technischer Möglichkeit der Einzelabrechnung

Von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist auch dann auszugehen, wenn zwar die Wohnung über Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler, jedoch die verbundene zentrale Wärme- und Warmwasserversorgungsanlage nicht über den nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV vorgesehenen Wärmemengenzähler verfügt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 5. Zivilkammer - vom 28. Mai 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 3. September 2019 wird (insgesamt) zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HeizkostenV § 12 Abs. 1 S. 1; HeizkostenV § 9 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand