BSG - Urteil vom 23.01.2018
B 2 U 4/16 R
Normen:
SGB VII § 123 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 183 Abs. 5 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 40;
Fundstellen:
BSGE 125, 120
NZS 2018, 862
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 209/12
SG Lüneburg, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 90/11

Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids in der gesetzlichen UnfallversicherungFeststellung der Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer auf der Grundlage eines bestandskräftigen MitgliedsscheinsAuslegung des Begriffs Haus- und Ziergarten

BSG, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen B 2 U 4/16 R

DRsp Nr. 2018/6076

Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids in der gesetzlichen Unfallversicherung Feststellung der Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer auf der Grundlage eines bestandskräftigen Mitgliedsscheins Auslegung des Begriffs "Haus- und Ziergarten"

Haus- und Ziergärten sind unabhängig von ihrer Größe keine landwirtschaftlichen Unternehmen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

1. Im Wege der Anschlussberufung kann kein neuer Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt werden. 2. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, nämlich das vom Kläger aufgrund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht gerichtete Begehren der im Klageantrag bezeichneten Entscheidung (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). 3. Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands ist neben der Auslegung des Klageantrags und des Vorbringens zum Klagegrund in erster Linie der Inhalt des angefochtenen Bescheids.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. September 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anschlussberufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2015 als unzulässig verworfen wird.