BayObLG - Beschluss vom 23.12.2002
2Z BR 93/02
Normen:
BGB § 167 ; FGG § 27 ; WEG § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2003, 67
OLGReport-BayObLG 2003, 97
ZMR 2003, 283
Vorinstanzen:
LG München I - l T 2558/02,
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 481 UR II 591/01

Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren - Bindung des Unterbevollmächtigten an weisungsebundene Stimmrechtsvollmacht

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 93/02

DRsp Nr. 2003/2667

Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren - Bindung des Unterbevollmächtigten an weisungsebundene Stimmrechtsvollmacht

»1. Ein Beteiligter am Wohnungseigentumsverfahren, der gegen die Entscheidung des Amtsgerichts keine sofortige Beschwerde eingelegt hat, kann gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch die die sofortige Beschwerde eines anderen Beteiligten zurückgewiesen wird, keine Rechtsbeschwerde einlegen. 2. Wenn dem Verwalter eine Stimmrechtsvollmacht mit einer Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt ist, bindet die Weisung auch einen Unterbevollmächtigten.«

Normenkette:

BGB § 167 ; FGG § 27 ; WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 291 Wohnungen, die von der weiteren Beteiligten seit 1.1.1994 verwaltet wird. Die mit den einzelnen Wohnungen verbundenen Miteigentumsanteile schwanken zwischen 26,5/10000 und 39,3/10000.

Nach § 12 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO), die einen Teil der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung bildet, bestimmt sich die Anzahl der Stimmen in der Eigentümerversammlung nach der Größe der Miteigentumsanteile. Tatsächlich werden die Stimmen in den Eigentümerversammlungen seit Jahren nach der Zahl der Wohnungseigentümer (Kopfprinzip) gezählt.

§ 12 Abs. 2 bis enthalten u.a. folgende Regelungen: