I. Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hat dem Kammergericht durch Beschluß vom 28. Juli 1997 folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
Sind zur Feststellung der ortsüblichen Nettovergleichsmiete im Rahmen eines Rechtsstreits nach § 2 MHG anhand des Berliner Mietspiegels 1996 die darin verzeichneten Bruttomietwerte um den jeweils angegebenen durchschnittlichen Betriebskostenanteil oder um den für die betreffende Wohnung maßgeblichen konkreten Betriebskostenanteil zu kürzen?
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