BFH - Urteil vom 05.11.1992
I R 61/89
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 19.; EStG (1975) §§ 4c, 4d; KStG (1975) § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 352
BFHE 169, 369
BStBl II 1993, 185
DStZ 1993, 186
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Rechtsfähige Versorgungseinrichtungen als Unterstützungskassen

BFH, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen I R 61/89

DRsp Nr. 1996/11659

Rechtsfähige Versorgungseinrichtungen als Unterstützungskassen

»Rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die - z. B. durch Satzungsbestimmung.-.Rechtsansprüche auf ihre Leistungen ausschließen, sind auch dann Unterstützungskassen i.S. der §§ 1 Abs. 4 S. 1 BetrAVG und 4 d EStG (1975), wenn aufgrund der Rechtsprechung des BAG Rechtsansprüche auf die Leistungen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung für das Trägerunternehmen bestehen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 19.; EStG (1975) §§ 4c, 4d; KStG (1975) § 6 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine AG, die im Streitjahr 1975 als Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der chemischen Industrie entsprechend einer tarifvertraglichen Verpflichtung einen Beitrag an den Unterstützungsverein für arbeitslos gewordene Chemie-Arbeitnehmer (UCI) zahlte. Die Aufwendung machte sie als Betriebsausgabe des Wirtschaftsjahres 1975 geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte den Betriebsausgabenabzug aus Gründen des § 4d Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 4 und Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975.