BGH - Urteil vom 24.11.2005
VII ZR 87/04
Normen:
BGB § 276 (a.F.) ; AGBG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 341
BauR 2006, 514
MDR 2006, 510
NZBau 2006, 390
WM 2006, 247
ZfBR 2006, 232
ZfIR 2006, 130
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 24/03
LG Potsdam, vom 16.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 195/02

Rechtsfolgen der Abstandnahme des Bieters von einem bindenden Vertragsangebot; Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen VII ZR 87/04

DRsp Nr. 2006/368

Rechtsfolgen der Abstandnahme des Bieters von einem bindenden Vertragsangebot; Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

»1. Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich an einem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit diesem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauftragen musste.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.«

Normenkette:

BGB § 276 (a.F.) ; AGBG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Eigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil diese sich an einem von ihr abgegebenen Vertragsangebot nicht habe festhalten lassen wollen.