BGH - Urteil vom 05.12.2003
V ZR 447/01
Normen:
WEG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 280
DB 2004, 757
DNotZ 2004, 371
MDR 2004, 439
NJW 2004, 1798
NZM 2004, 103
NotBz 2004, 63
Rpfleger 2004, 207
WM 2004, 1551
WuM 2004, 170
ZMR 2004, 206
ZNotP 2004, 147
ZfBR 2004, 353
ZfIR 2004, 108
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem Aufteilungsplan; Mitwirkung der Eigentümer an der Anpassung der Teilungserklärung an die tatsächliche Bebauung

BGH, Urteil vom 05.12.2003 - Aktenzeichen V ZR 447/01

DRsp Nr. 2004/2

Rechtsfolgen der Abweichung der Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem Aufteilungsplan; Mitwirkung der Eigentümer an der Anpassung der Teilungserklärung an die tatsächliche Bebauung

»a) Wird bei Bauausführung einer Wohnungseigentumsanlage von dem Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen, entsteht an ihnen kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum.b) Kann aus diesem Grund nur ein isolierter, nicht mit Sondereigentum verbundener Miteigentumsanteil erworben werden, so sind die Miteigentümer verpflichtet, den Teilungsvertrag nebst Aufteilungsplan der tatsächlichen Bebauung anzupassen, soweit ihnen dies - ggf. auch gegen Ausgleichszahlungen - zumutbar ist.«

Normenkette:

WEG § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: