BAG - Urteil vom 22.07.2014
9 AZR 1066/12
Normen:
BGB § 133; BGB §§ 145 ff.; BGB § 157; BGB § 362 Abs. 1; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 30
ArbRB 2015, 5
BAGE 148, 349
BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 30
DB 2014, 2837
NZA 2014, 1330
ZIP 2014, 2468
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 23.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 302/12
ArbG Oldenburg - 5 Ca 363/11 Ö - 10.01.2012,

Rechtsfolgen der arbeitsgerichtlichen Feststellung derr Nichtbeendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auslauf der Befristung

BAG, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 1066/12

DRsp Nr. 2014/17302

Rechtsfolgen der arbeitsgerichtlichen Feststellung derr Nichtbeendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Auslauf der Befristung

1. Stellt ein Arbeits- oder Landesarbeitsgericht fest, dass ein Arbeitsverhältnis durch eine Befristungsabrede nicht beendet wurde, ist der Arbeitgeber aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs grundsätzlich auch dann für die weitere Dauer des Rechtsstreits zur Beschäftigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Verurteilung des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung nicht beantragt hatte und die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent einen Vertrag über die Weiterbeschäftigung geschlossen haben. 2. Kommt der Arbeitgeber dieser materiell-rechtlichen Verpflichtung nach und weist er den Arbeitnehmer darauf hin, dass er nur dessen Weiterbeschäftigungsanspruch erfüllen und weder das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortsetzen noch ein neues Arbeitsverhältnis begründen will, hindert dies die Annahme einer vereinbarten Prozessbeschäftigung. Orientierungssätze: 1. Gibt ein Arbeitsgericht der Weiterbeschäftigungsklage eines Arbeitnehmers statt, tituliert es einen bestehenden Anspruch. Es handelt sich nicht um ein Gestaltungsurteil, das die Rechtslage ändert.