LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.03.2019
5 Sa 71/18
Normen:
BGB § 611a; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; TVG § 1; TVG § 3; TVG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1689/17

Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen in Bezugnahme der DRK-Arbeitsbedingungen Ost in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Anwendbarkeit des DRK-Reformtarifvertrages

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 71/18

DRsp Nr. 2019/5852

Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen in Bezugnahme der DRK-Arbeitsbedingungen Ost in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Anwendbarkeit des DRK-Reformtarifvertrages

1. Die DRK-Tarifverträge und die DRK-Arbeitsbedingungen sind zwei verschiedene Regelwerke, auch soweit sie wortgleich sind. Die DRK-Tarifverträge werden durch die Gewerkschaft einerseits und die Tarifgemeinschaft des DRK andererseits vereinbart und entfalten normative Wirkung. Die DRK-Arbeitsbedingungen dagegen sind einseitig vom DRK festgesetzte Arbeitsbedingungen, die nur durch vertragliche Vereinbarung Eingang in das Arbeitsverhältnis finden können, denen jedoch keine normative Wirkung zukommt. 2. Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme der DRK-Arbeitsbedingungen Ost in der jeweils geltenden Fassung führt nicht deshalb zur Anwendbarkeit des DRK-Reformtarifvertrages, weil die DRK-Arbeitsbedingungen Ost seit dem 01.01.2002 nicht mehr weiterentwickelt wurden. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.04.2018 - 6 Ca 1689/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2;