OLG München - Beschluss vom 28.07.2015
34 Wx 106/15
Normen:
§ 133 BGB; § 398 BGB; § 413 BGB; § 899a BGB; § 2033 Abs 1 BGB; § 19 GBO; § 22 Abs 1 GBO; § 29 Abs 1 GBO; § 47 Abs 2 GBO;
Fundstellen:
BauR 2016, 555
DStR 2015, 12
FamRZ 2016, 333
NotBZ 2016, 148
ZEV 2015, 711
ZIP 2015, 2023
Vorinstanzen:
AG München, vom 05.02.2015

Rechtsfolgen der Auseinandersetzung der Erben über den Nachlass bei Übergang von Anteilen an einer BGB-Gesellschaft aufgrund einer einfachen erbrechtlichen NachfolgeklauselVoraussetzungen der Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Wege der Grundbuchberichtigung

OLG München, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen 34 Wx 106/15

DRsp Nr. 2015/15943

Rechtsfolgen der Auseinandersetzung der Erben über den Nachlass bei Übergang von Anteilen an einer BGB -Gesellschaft aufgrund einer einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel Voraussetzungen der Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Wege der Grundbuchberichtigung

1. Sind die Anteile des Erblassers an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel durch Singularsukzession auf dessen Erben übergegangen, haben sich aber die Erben über den Nachlass bereits vollständig auseinandergesetzt, so geht eine in diesem Stadium vereinbarte Erbanteilsübertragung in dinglicher Hinsicht ins Leere; sie bewirkt insbesondere keinen Übergang der Gesellschaftsanteile der übertragenden Miterben auf den übernehmenden Miterben.2. Die Eintragung eines Gesellschafterwechsels im Wege der Grundbuchberichtigung setzt bei rechtsgeschäftlicher Anteilsübertragung die Berichtigungsbewilligung nicht nur des übertragenden und des übernehmenden Teils, sondern auch aller übrigen Mitgesellschafter - alternativ den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit - voraus. Nichts anderes gilt, wenn die Übertragung unter Mitgesellschaftern stattfindet (a. A. KG vom 30.4.2015, 1 W 466/15 = MDR 2015, 719).