SchlHOLG - Beschluss vom 27.10.1999
4 W 13/99
Normen:
BGB § 554 § 254 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2000, 43
WuM 2000, 355
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 185/98

Rechtsfolgen der dauernden Unvermietbarkeit eines Mietobjekts nach fristloser Kündigung

SchlHOLG, Beschluss vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 4 W 13/99

DRsp Nr. 2000/9178

Rechtsfolgen der dauernden Unvermietbarkeit eines Mietobjekts nach fristloser Kündigung

Erweist sich nach fristloser Kündigung das Mietobjekt als dauernd unvermietbar, bleibt zu prüfen, ob die Schadensersatzpflicht des Mieters für den entgangenen Mietzins des Vermieters nach den Grundsätzen über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage einen billigen Interessenausgleich gebieten.

Normenkette:

BGB § 554 § 254 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hatte ab 04/1993 eine Videothek in fest auf 10 Jahre an den Beklagten vermietet. Wegen seines Verzugs mit der Mietzahlung hatte sie das Mietverhältnis in 08/1995 fristlos gekündigt und das Objekt dann in 02/1996 zurückerhalten. Nachdem sie sich wegen des Mietzinses für frühere Zeiträume rechtskräftig gewordene Titel gegen den Beklagten verschafft hat, nimmt sie ihn nunmehr für 02/1997 bis 06/1998 auf den ausgebliebenen Mietzins (einschließlich Nebenkostenvorauszahlung) als Schadensersatz in Anspruch, daneben auf eine Nachzahlung von Nebenkosten in 1996 und 1997.