I. Die Klägerin hatte ab 04/1993 eine Videothek in fest auf 10 Jahre an den Beklagten vermietet. Wegen seines Verzugs mit der Mietzahlung hatte sie das Mietverhältnis in 08/1995 fristlos gekündigt und das Objekt dann in 02/1996 zurückerhalten. Nachdem sie sich wegen des Mietzinses für frühere Zeiträume rechtskräftig gewordene Titel gegen den Beklagten verschafft hat, nimmt sie ihn nunmehr für 02/1997 bis 06/1998 auf den ausgebliebenen Mietzins (einschließlich Nebenkostenvorauszahlung) als Schadensersatz in Anspruch, daneben auf eine Nachzahlung von Nebenkosten in 1996 und 1997.
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