LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.09.2020
5 Sa 208/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 625;
Fundstellen:
ArbRB 2020, 335
NZA-RR 2021, 15
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 461/19

Rechtsfolgen der einvernehmlichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach vorangegangener Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 208/19

DRsp Nr. 2020/13875

Rechtsfolgen der einvernehmlichen Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach vorangegangener Kündigung

1. Die Arbeitsvertragsparteien können aufgrund der grundrechtlich geschützten Vertragsfreiheit ein gekündigtes oder anderweitig endendes Arbeitsverhältnis durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung einvernehmlich verlängern. Aus einer solchen Vereinbarung kann sich ergeben, dass eine vorangegangene Kündigung keine Rechtswirkung mehr entfalten soll, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist. 2. Die in einem Änderungsvertrag unter Bezugnahme auf das ursprüngliche Arbeitsverhältnis vereinbarte vorbehaltlose unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hebt regelmäßig die Rechtswirkung einer vorherigen Kündigung auf.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.09.2019 - 4 Ca 461/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 625;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung sowie zweier nachfolgender außerordentlicher Kündigungen.