AG Berlin-Charlottenburg vom 11.12.1998
15b C 109/98
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; ZVG § 152 Abs. 2; BGB §;
Fundstellen:
MM 1999, 170

Rechtsfolgen der Hinnahme der Mietzinsminderung durch den Vermieter; Auskunftsansprüche des Mieters hinsichtlich der Betriebskosten

AG Berlin-Charlottenburg, vom 11.12.1998 - Aktenzeichen 15b C 109/98

DRsp Nr. 2009/7610

Rechtsfolgen der Hinnahme der Mietzinsminderung durch den Vermieter; Auskunftsansprüche des Mieters hinsichtlich der Betriebskosten

1. Hat der Vermieter über einen längeren Zeitraum hinweg eine mit einem Mangel begründete Minderung des Mietzinses hingenommen, so ist der Anspruch auf restliche Zahlung der Miete verwirkt. 2. Der Mieter kann dies auch gegenüber dem Zwangsverwalter einwenden. 3. Ein Mieter hat gegen den Vermieter einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die aktuelle Höhe in der Bruttokaltmiete enthaltenen kalten Betriebskosten.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; ZVG § 152 Abs. 2; BGB §;
Fundstellen
MM 1999, 170