BGH - Urteil vom 04.07.1985
IX ZR 135/84
Normen:
BGB §§ 242, 765, 767, 777 ; HGB §§ 355, 356 ;
Fundstellen:
DB 1985, 2189
DRsp-ROM Nr. 1992/4235
DRsp I(138)490e-f
DRsp II(214)223c-d
MDR 1986, 314
NJW 1985, 3007
WM 1985, 969
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Rechtsfolgen der Kündigung einer unbefristeten Kreditbürgschaft

BGH, Urteil vom 04.07.1985 - Aktenzeichen IX ZR 135/84

DRsp Nr. 1992/4234

Rechtsfolgen der Kündigung einer unbefristeten Kreditbürgschaft

»a) Zur Bürgenhaftung nach Kündigung der Bürgschaft für ein laufendes Kontokorrent. b) Eine unbefristete Kreditbürgschaft wird durch Kündigung nicht zur Zeitbürgschaft.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 765, 767, 777 ; HGB §§ 355, 356 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war Gesellschafter der (im folgenden: Fa. M.) in E.. Diese stand mit der klagenden Sparkasse in Geschäftsverbindung. Die Klägerin gewährte ihr über das Girokonto Nr. 6238 Kredit in laufender Rechnung. Außerdem bürgte sie Kunden der Firma M. für ordnungsmäßige Vertragserfüllung.

Am 28. Dezember 1973 unterzeichneten der Beklagte und der Kaufmann R. gemeinschaftlich auf einem Vordruck des Deutschen Sparkassenverlages eine Bürgschaftserklärung zugunsten der Klägerin. Darin verbürgten sie sich ohne zeitliche Beschränkung als Selbstschuldner für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche der Klägerin an Hauptsumme, Zinsen und Kosten gegen die Firma M. aus ihrer Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung, aus einem gewährten Darlehen, Wechseln (auch soweit sie von Dritten hereingegeben worden sind), Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang, bis zum Betrage von 100.000 DM. Die formularmäßigen Bürgschaftsbedingungen lauten auszugsweise: