Der Beklagte war Gesellschafter der (im folgenden: Fa. M.) in E.. Diese stand mit der klagenden Sparkasse in Geschäftsverbindung. Die Klägerin gewährte ihr über das Girokonto Nr. 6238 Kredit in laufender Rechnung. Außerdem bürgte sie Kunden der Firma M. für ordnungsmäßige Vertragserfüllung.
Am 28. Dezember 1973 unterzeichneten der Beklagte und der Kaufmann R. gemeinschaftlich auf einem Vordruck des Deutschen Sparkassenverlages eine Bürgschaftserklärung zugunsten der Klägerin. Darin verbürgten sie sich ohne zeitliche Beschränkung als Selbstschuldner für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche der Klägerin an Hauptsumme, Zinsen und Kosten gegen die Firma M. aus ihrer Geschäftsverbindung, insbesondere aus laufender Rechnung, aus einem gewährten Darlehen, Wechseln (auch soweit sie von Dritten hereingegeben worden sind), Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang, bis zum Betrage von 100.000 DM. Die formularmäßigen Bürgschaftsbedingungen lauten auszugsweise:
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