BAG - Urteil vom 25.02.2015
5 AZR 481/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 37;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 129
AUR 2015, 283
BAGE 151, 56
BB 2015, 1396
DB 2015, 1533
NZA 2015, 943
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1224/11
ArbG Münster, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2549/10

Rechtsfolgen der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst hinsichtlich Vergütungsabreden nach oder in Anlehnung an Vergütungsgruppen des BATAuslegung derart überholter VergütungsabredenBerücksichtigung der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 481/13

DRsp Nr. 2015/8698

Rechtsfolgen der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst hinsichtlich Vergütungsabreden "nach" oder "in Anlehnung an" Vergütungsgruppen des BAT Auslegung derart überholter Vergütungsabreden Berücksichtigung der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit

1. Eine Vergütungsabrede, mit der eine Vergütung "nach" einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT oder "in Anlehnung" an eine solche vereinbart wurde, ist durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst lückenhaft geworden. 2. Die nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zum Zeitpunkt der Tarifsukzession zu schließen. Das danach ermittelte Entgelt mindert sich allein wegen der späteren Verlängerung der Regelarbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht. Orientierungssätze: 1. Die Betriebsparteien haben eine umfassende Kompetenz zur Regelung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen. 2. Die inhaltliche Gestaltung von Arbeitsbedingungen kann auch durch die statische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag in einer Betriebsvereinbarung erfolgen. Eine dynamische Bezugnahme auf tarifliche Regelungen ist den Betriebsparteien dagegen verwehrt. 3. Die Regelungskompetenz der Betriebsparteien ist im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung begrenzt durch § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, dessen Sperrwirkung nicht von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers abhängt.