Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06. Mai 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin versorgt den Beklagen mit Strom. Mit ihrer Klage hat sie im Wesentlichen Duldung der Sperrung des Anschlusses wegen Zahlungsrückständen und Zahlung wegen Lieferung, wobei es um von der Klägern angenommene Zahlungsrückstände teils vor, teils nach der Sperrankündigung geht, begehrt. Daneben wollte sie Maßnahmen des Gerichtsvollziehers angeordnet wissen.
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