OLG Hamm - Urteil vom 17.11.2014
2 U 78/14
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 451/13

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel in einem Stromlieferungsvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 2 U 78/14

DRsp Nr. 2015/9256

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel in einem Stromlieferungsvertrag

Hat ein Stromkunde einer Preiserhöhung widersprochen und stellt sich die vertraglich vereinbarte Preisanpassungsklausel als unwirksam dar, so ist kein Raum für das Fordern höherer als der vereinbarten Preise. Es ist vielmehr Sache des Versorgers, auf den Widerspruch mit einer Kündigung zu reagieren und neue Preise zu vereinbaren.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06. Mai 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die Klägerin versorgt den Beklagen mit Strom. Mit ihrer Klage hat sie im Wesentlichen Duldung der Sperrung des Anschlusses wegen Zahlungsrückständen und Zahlung wegen Lieferung, wobei es um von der Klägern angenommene Zahlungsrückstände teils vor, teils nach der Sperrankündigung geht, begehrt. Daneben wollte sie Maßnahmen des Gerichtsvollziehers angeordnet wissen.