BGH - Urteil vom 19.06.2006
VIII ZR 284/05
Normen:
BGB § 566 Abs. 1 § 535 Abs. 1 S. 2 § 320 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1218
MDR 2007, 141
NJ 2006, 508
NZM 2006, 696
WuM 2006, 435
ZMR 2006, 761
ZfIR 2006, 815
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 37/05
AG Schöneberg, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 182/04

Rechtsfolgen der Veräußerung vermieteten Wohnraums nach der Überlassung an den Mieter

BGH, Urteil vom 19.06.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 284/05

DRsp Nr. 2006/20132

Rechtsfolgen der Veräußerung vermieteten Wohnraums nach der Überlassung an den Mieter

»Wird vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, verliert der Mieter dem Veräußerer gegenüber sein Zurückbehaltungsrecht an der rückständigen Miete wegen eines Mangels der Mietsache, der vor der Veräußerung entstanden ist. Vom Zeitpunkt der Veräußerung an ist nur noch der Erwerber zur Mangelbeseitigung verpflichtet und kann der Mieter nur die Leistung der diesem geschuldeten Miete bis zur Mangelbeseitigung verweigern.«

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1 § 535 Abs. 1 S. 2 § 320 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war Eigentümerin und Vermieterin einer von der Beklagten seit dem 1. November 2000 gemieteten Wohnung. Für die Zeit von Dezember 2002 bis September 2003 war eine Nettokaltmiete von 809,45 EUR vereinbart. Wegen eines Wasser- und Schimmelflecks oberhalb des Balkonfensters der Wohnung gewährte die Klägerin eine Minderung von 15 %, so dass die Nettokaltmiete noch 688,03 EUR betrug. Die Beklagte zahlte darauf von Dezember 2002 bis September 2003 monatlich jeweils 568,48 EUR.

Im Dezember 2003 ließ die Klägerin Arbeiten an dem Wasser- und Schimmelfleck vornehmen. Am 29. Juni 2004 ist das Eigentum an der vermieteten Wohnung auf die D. Aktiengesellschaft in B. übergegangen.