OLG Stuttgart - Urteil vom 28.11.2017
10 U 68/17
Normen:
BGB § 633; BGB § 133; BGB § 157; BGB aF § 314; BGB nF § 648 a;
Fundstellen:
NZBau 2018, 360
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 133/14

Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze zwischen Bauherr und planendem ArchitektenAnsprüche des Bauherrn bei Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze

OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017 - Aktenzeichen 10 U 68/17

DRsp Nr. 2018/5381

Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze zwischen Bauherr und planendem Architekten Ansprüche des Bauherrn bei Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze

1. Vereinbart ein Bauherr mit dem planenden Architekten eine Baukostenobergrenze für sein Bauvorhaben, wird die Baukostenobergrenze zur Beschaffenheitsvereinbarung für die Planungsleistung des Architekten.2. Überschreitet eine Kostenermittlung des Architekten die vertraglich vereinbarte Baukostenobergrenze und lässt sich der Bauherr auf diese Überschreitung ganz oder teilweise ein, kann dies bei Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers zur Aufhebung der ursprünglichen Baukostenobergrenze und gegebenenfalls zur Vereinbarung einer neuen Baukostenobergrenze führen.3. Kommt der Bauherr später auf die ursprünglich vereinbarte niedrigere Baukostenobergrenze wieder zurück, ist dies ein Angebot auf Abschluss einer neuen Beschaffenheitsvereinbarung, das ohne Annahme des Architekten nicht Vertragsinhalt wird.4. Das Verlangen des Bauherrn nach (erneuter) Vereinbarung einer (hier: der ursprünglichen) Baukostenobergrenze ist für den Architekten nicht unbeachtlich, sondern stellt eine einseitige Kostenvorstellung dar, die der Architekt bei den weiteren Planungen zu beachten hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.3.2013 - VII ZR 230/11, juris Rn. 10).