OLG Brandenburg - Urteil vom 25.05.2016
4 U 82/15
Normen:
BGB § 780; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 216 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 85/12

Rechtsfolgen der Verjährung der zugrundeliegenden Forderung hinsichtlich eines notariellen Schuldanerkenntnisses mit Vollstreckungsunterwerfung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 4 U 82/15

DRsp Nr. 2016/11048

Rechtsfolgen der Verjährung der zugrundeliegenden Forderung hinsichtlich eines notariellen Schuldanerkenntnisses mit Vollstreckungsunterwerfung

Der Gläubiger eines notariellen Schuldanerkenntnisses oder Schuldversprechens mit Vollstreckungsunterwerfung kann nach der Wertung des im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung normierten § 216 Abs. 2 S. 1 BGB auch noch nach Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Schuldner vorgehen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Mai 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 85/12 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sowie die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers des Klägers trägt dieser selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 780; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 216 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.