1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. Mai 2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus -
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen sowie die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten hat der Kläger zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention des Streithelfers des Klägers trägt dieser selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
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