Die Klägerin, die in den Jahren 1981 bis 1983 in den Räumen eines der Beklagten gehörenden Kaufhauses in Gummersbach eine Filiale ihres Reisebüros unterhielt, verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Flugtickets im Gesamtwert von 37014 DM. Die Beklagte macht ihrerseits - teils im Wege der Aufrechnung, teils durch Widerklage - Provisionsansprüche aus den Jahren 1982 und 1983 gegenüber der Klägerin geltend unter Berufung auf einen zwischen den Parteien im Jahre 1980 geschlossenen Vertrag, demzufolge die Beklagte an den eingegangenen Provisionen mit 50 % beteiligt werden sollte.
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