BGH - Urteil vom 09.11.2005
VIII ZR 339/04
Normen:
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 143
BGHZ 165, 75
DB 2006, 725
JR 2006, 470
JuS 2006, 369
MDR 2006, 626
NJW 2006, 220
NZM 2006, 50
WuM 2005, 782
ZGS 2005, 443
ZMR 2006, 119
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 334 S 50/04
AG Hamburg, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 40a C 610/03

Rechtsfolgen des nachträglichen Wegfalls des Grundes für eine Eigenbedarfskündigung

BGH, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 339/04

DRsp Nr. 2005/20810

Rechtsfolgen des nachträglichen Wegfalls des Grundes für eine Eigenbedarfskündigung

»Hat der Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt und fällt der geltend gemachte Grund nachträglich weg, so ist dies nur dann zu berücksichtigen, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist; in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet.«

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einer Eigenbedarfskündigung des Beklagten.

Die Klägerin hatte vom Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen O. Straße ... in H. gemietet. Mit Schreiben vom 23. November 1999 kündigte der Beklagte wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung gab er an, er benötige die Wohnung für seine Schwiegermutter. Die Klägerin widersprach der Kündigung. In dem anschließenden Räumungsprozess wurde sie durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 3. November 2000 zur Herausgabe der Wohnung verurteilt. Das Landgericht Hamburg wies mit Urteil vom 5. April 2001 die Berufung der Klägerin zurück, gewährte der Klägerin jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2001.