BGH - Urteil vom 23.11.2004
VI ZR 336/03
Normen:
EGZPO § 15a ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 292
BGHReport 2005, 387
BGHZ 161, 145
BRAK-Mitt 2005, 112
DAR 2005, 80
FamRZ 2005, 264
JR 2005, 458
JZ 2005, 208
MDR 2005, 285
NJW 2005, 437
NZM 2005, 154
VersR 2005, 708
WuM 2005, 64
ZIP 2005, 276
ZMR 2005, 181
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.10.2003
AG St. Wendel,

Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Einigungsversuchs vor Klageerhebung

BGH, Urteil vom 23.11.2004 - Aktenzeichen VI ZR 336/03

DRsp Nr. 2004/20436

Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Einigungsversuchs vor Klageerhebung

»Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muß der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.«

Normenkette:

EGZPO § 15a ;

Tatbestand:

Die Beklagte war 1999 Mieterin in einem Wohnhaus des Klägers. Dieser nimmt sie mit der Behauptung, sie habe ihn bei einem körperlichen Angriff im September 1999 verletzt, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Er hat deshalb im September 2002 Klage beim Amtsgericht St. Wendel (Saarland) eingereicht. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Klage - von den Parteien unbeanstandet - auf 545,36 EURO festgesetzt. Ein Schlichtungsverfahren nach §§ 37a ff. des saarländischen Landesschlichtungsgesetzes vom 21. Februar 2001 (Amtsblatt 532) ist vor Klageerhebung nicht durchgeführt worden. Ein Antrag des Klägers, gemäß § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zwecks Nachholung des Schlichtungsverfahrens anzuordnen, blieb ohne Erfolg. Der Kläger ließ ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen sich ergehen. Mit der Einspruchsschrift legte er die Bescheinigung einer anerkannten Schiedsperson über die Erfolglosigkeit eines Sühneversuchs vor.