LAG Köln - Urteil vom 01.12.2015
12 Sa 708/15
Normen:
§ 4 BeamtVG; § 133 BGB; § 157 BGB; § 18 BetrAVG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 02.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3869/13

Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers auf Grund fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Zusage der Gleichstellung mit einem Beamten in der Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 708/15

DRsp Nr. 2016/2026

Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers auf Grund fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses hinsichtlich der Zusage der Gleichstellung mit einem Beamten in der Altersversorgung

1. Die volle Gleichstellung eines Arbeitnehmers mit einem Beamten bei der Altersversorgung führt dazu, dass er durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Ruhegeld nach § 4 Abs. 1 BeamtVG geltend machen kann. Nach § 4 Abs. 2 BeamtVG entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestands. Es ist anerkannt, dass ein Beamter, der nicht in den Ruhestand übertritt, sondern aus dem Beamtenverhältnis entlassen oder im disziplinargerichtlichen Verfahren entfernt wird, keinen Anspruch auf Ruhegeld hat. Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses endet regelmäßig die Notwendigkeit der hierauf bezogenen Alimentation. Es bleibt allein bei der gesetzlich vorgesehenen - aber ausreichenden - Nachversicherung in der gesetzlichen Altersversicherung, § 8 . Auch an der Zusatzversorgung für Angestellte des öffentlichen Dienstes muss der Beamte nicht teilhaben (BVerfG 2. März 2000 - -). Scheidet ein Arbeitnehmer, dem eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt ist, aus den Diensten eines Arbeitgebers, so werden unverfallbare Versorgungsanwartschaften durch Nachversicherung abgesichert (BAG 23. April 1985 - 3 AZR 234/83 -).