LAG Bremen - Urteil vom 31.01.2018
3 Sa 109/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5454/16

Rechtsfolgen des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel und späterer Vereinbarung des Wegfalls übertariflicher Zulagen

LAG Bremen, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 109/17

DRsp Nr. 2018/16759

Rechtsfolgen des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel und späterer Vereinbarung des Wegfalls übertariflicher Zulagen

Die Auslegung eines Änderungsvertrags nach §§ 133, 157 BGB kann im Einzelfall auch ohne konkreten Hinweis im Wortlaut des Änderungsvertrags dazu führen, dass eine Bezugnahmeklausel in einem "Altvertrag" nicht mehr als Gleichstellungsabrede, sondern im Sinne eines "Neuvertrags" als unbedingte zeitdynamische Bezugnahme anzuwenden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 8. Juni 2017 - 5 Ca 5454/16 - abgeändert und

1. die Beklagte verurteilt, EUR 711,82 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf EUR 24,73 brutto seit dem 01.08.2016, auf weitere EUR 70,37 brutto seit dem 01.09.2016, auf weitere EUR 81,22 brutto seit dem 01.10.2016, auf weitere EUR 45,30 brutto seit dem 01.11.2016, auf weitere EUR 124,69 brutto seit dem 01.12.2016, auf weitere EUR 75,30 brutto seit dem 01.01.2017, auf weitere EUR 74,15 brutto seit dem 01.02.2017, auf weitere EUR 72,33 brutto seit dem 01.03.2017, auf weitere EUR 62,50 brutto seit dem 01.04.2017, auf weitere EUR 81,32 brutto seit dem 01.05.2017 an den Kläger zu zahlen;