LAG Bremen - Urteil vom 31.01.2018
3 Sa 89/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5486/16

Rechtsfolgen des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel und späterer Vereinbarung des Wegfalls übertariflicher Zulagen

LAG Bremen, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 89/17

DRsp Nr. 2018/16762

Rechtsfolgen des Wegfalls der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers bei einer vor dem 01.01.2002 vereinbarten Bezugnahmeklausel und späterer Vereinbarung des Wegfalls übertariflicher Zulagen

Die Auslegung eines Änderungsvertrags nach §§ 133, 157 BGB kann im Einzelfall auch ohne konkreten Hinweis im Wortlaut des Änderungsvertrags dazu führen, dass eine Bezugnahmeklausel in einem "Altvertrag" nicht mehr als Gleichstellungsabrede, sondern im Sinne eines "Neuvertrags" als unbedingte zeitdynamische Bezugnahme anzuwenden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 22. Juni 2017 - 5 Ca 5486/16 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

1. € 114,73 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf einen Betrag in Höhe von € 24,30 brutto seit dem 05.08.2016,

auf einen Betrag in Höhe von € 23,62 brutto seit dem 06.09.2016,

auf einen Betrag in Höhe von € 31,12 brutto seit dem 07.10.2016 und

auf einen Betrag in Höhe von € 35,69 brutto seit dem 05.11.2016 zu

zahlen;

2. € 82,49 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf einen Betrag in Höhe von € 25,95 seit dem 06.01.2017,

auf einen Betrag in Höhe von € 26,25 seit dem 07.02.2017 und