OLG München - Beschluss vom 05.07.2017
34 Wx 104/17
Normen:
BGB § 133; GBO § 20; GBO § 28; GBO § 29 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 21.02.2017

Rechtsfolgen einer Falschbezeichnung des betroffenen Grundstücks im Grundbuchverfahren

OLG München, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 104/17

DRsp Nr. 2018/10947

Rechtsfolgen einer Falschbezeichnung des betroffenen Grundstücks im Grundbuchverfahren

Sind in einem Überlassungsvertrag die zu überlassenden Wohnungen unrichtig bezeichnet, ergibt sich jedoch aus der Urkunde in Verbindung mit dem Aufteilungsplan, um welche Wohnungen es sich handelt, so ist die Falschbezeichnung unschädlich und die Auflassung wirksam.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 21. Februar 2017 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Starnberg - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Eintragungsanträge nicht wegen unklarer Bezeichnung des aufgelassenen Teileigentums zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 133; GBO § 20; GBO § 28; GBO § 29 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist als Miteigentümer von acht Wohnungs- und Teileigentumseinheiten in einem Anwesen im Grundbuch eingetragen. Diese Einheiten, bezeichnet mit Nummern 2 bis 9, befinden sich alle in einem Ärztehaus. Die ursprünglich im Aufteilungsplan als Nr. 5 bezeichnete Einheit im 1. OG wurde mit Urkunde vom 19.10.1995 unterteilt in die Teileigentumseinheiten 5 und 9, die im 2. OG befindlichen Räume, die zunächst als Einheit 6 bezeichnet waren, erhielten nach Unterteilung die Bezeichnungen 6 und 8. Die entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte am 3.1.1996.