BGH - Urteil vom 28.11.2007
VIII ZR 243/06
Normen:
BGB § 556 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 215
MDR 2008, 257
MietR 2008, 99
NJ 2008, 79
NJW 2008, 440
NZM 2008, 78
WuM 2008, 29
ZMR 2008, 195
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 460/05
AG Dresden, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 144 C 7551/03

Rechtsfolgen einer Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei dem Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Fernwärme

BGH, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 243/06

DRsp Nr. 2008/528

Rechtsfolgen einer Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit bei dem Abschluss eines Vertrages über die Lieferung von Fernwärme

»Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben (hier: Abschluss eines Wärmelieferungsvertrags), auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt der Eingehung eines unwirtschaftlichen Vertrages kommt nicht in Betracht, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.«

Normenkette:

BGB § 556 Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten auf der Grundlage der Abrechnungen eines Wärmecontractingunternehmens die Nachzahlung von Heizungs- und Warmwasserkosten für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

Die Beklagten waren Mieter, die Klägerin Vermieterin einer Wohnung in D.. Das Mietvertragsverhältnis begann am 1. Februar 2000 und endete am 31. Mai 2004.