Die Klägerin begehrt von den Beklagten auf der Grundlage der Abrechnungen eines Wärmecontractingunternehmens die Nachzahlung von Heizungs- und Warmwasserkosten für die Jahre 2000, 2001 und 2002.
Die Beklagten waren Mieter, die Klägerin Vermieterin einer Wohnung in D.. Das Mietvertragsverhältnis begann am 1. Februar 2000 und endete am 31. Mai 2004.
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