OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.08.2013
12 A 1655/13
Normen:
BAföG § 18 Abs. 5a; BAföG § 18b Abs. 2 S. 3; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 1568/13

Rechtsfolgen einer Versäumung der Frist für die Beantragung eines leistungsabhängigen Teilerlasses i.R.d. BAföG-Gewährung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 12 A 1655/13

DRsp Nr. 2014/4497

Rechtsfolgen einer Versäumung der Frist für die Beantragung eines leistungsabhängigen Teilerlasses i.R.d. BAföG-Gewährung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 18 Abs. 5a; BAföG § 18b Abs. 2 S. 3; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 BAföG, nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die Antragsfrist des § 18b Abs. 2 Satz 3 BAföG versäumt hat. Der Antrag auf den leistungsabhängigen Teilerlass ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides nach § 18 Abs. 5a BAföG zu stellen, § 18b Abs. 2 Satz 3 BAföG. Der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid datiert vom 15. Juli 2012. Dass die Klägerin (auch) einen leistungsabhängigen Teilerlass begehrt, hat sie jedoch erst im Klageverfahren mit der Klagebegründung vom 30. Januar 2013 dargelegt.