OLG Hamburg - Beschluss vom 24.01.2023
4 U 141/22
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 550; BGB § 580a Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 831
MietRB 2023, 126
ZMR 2023, 629
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 35/21

Rechtsfolgen fehlender Schriftform einer Vereinbarung über die Änderung der Fälligkeit der Nettokaltmiete und der Betriebskostenvorauszahlung bei einem ursprünglich auf eine feste Laufzeit abgeschlossenen GewerberaummietvertragBerechtigung der Vermieterin zur ordentlichen Kündigung

OLG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 141/22

DRsp Nr. 2023/4377

Rechtsfolgen fehlender Schriftform einer Vereinbarung über die Änderung der Fälligkeit der Nettokaltmiete und der Betriebskostenvorauszahlung bei einem ursprünglich auf eine feste Laufzeit abgeschlossenen Gewerberaummietvertrag Berechtigung der Vermieterin zur ordentlichen Kündigung

Orientierungssätze: 1. Die zeitliche unbefristete Verschiebung der Fälligkeit der Zahlung der Nettomiete vom dritten Werktag des Monats auf den fünften Tag des Monats und die Verschiebung der Fälligkeit der Betriebskostenvorauszahlung vom dritten Werktag des Monats auf den fünfzehnten Tag des Monats sind formbedürftig i.S.v. § 550 BGB. 2. Die Vermieterin verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sie sich auf den vorstehend bezeichneten Formmangel beruft, weil die verabredete Verschiebung der Fälligkeit von Mietzins und Betriebskostenvorauszahlung für sie nicht günstig, sondern im Gegenteil nachteilig war. 3. Es fehlt an dem für eine Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment im Hinblick auf das Recht zur ordentlichen Kündigung des nach § 550 BGB als unbefristet zu betrachtenden Mietvertrages, wenn die Vermieterin, lediglich ohne Beanstandungen die Zahlungen der Mieterin zu den nach hinten verschobenen Zeitpunkten entgegennimmt, und keine weiteren Erklärungen zu der Thematik abgegeben werden.