OLG Koblenz - Urteil vom 24.11.2011
5 U 769/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 516; BGB § 529; BGB § 818; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 112/10

Rechtsfolgen späterer Bedürftigkeit bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks; Verjährung von Ansprüchen des Übertragenden

OLG Koblenz, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 5 U 769/11

DRsp Nr. 2012/8257

Rechtsfolgen späterer Bedürftigkeit bei unentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks; Verjährung von Ansprüchen des Übertragenden

1. Erfolgt die unentgeltliche Grundstücksübertragung mit der Abrede, dass der Erwerber bei einer Weiterveräußerung verpflichtet ist, den Übertragenden im Notfall aus dem Erlös zu unterstützen, findet § 529 Abs. 2 BGB keine Anwendung, wenn die Vertragsauslegung ergibt, dass es sich nicht um eine echte Schenkung gehandelt hat. 2. Die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Übertragenden beginnt in einem derartigen Fall nicht mit der Weiterveräußerung, sondern erst mit Eintritt der Bedürftigkeit.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3.06.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Zahlungspflicht der Beklagten gemäß Nr. 1 und 2 des Urteilstenors, die an Nr. I. 1. des Notarvertrags Dr. H. UR Nr. 1631/2000 anknüpft, auf einen Gesamtbetrag von jeweils 25.000 € beschränkt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Den Beklagten ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.