1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3.06.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Zahlungspflicht der Beklagten gemäß Nr. 1 und 2 des Urteilstenors, die an Nr. I. 1. des Notarvertrags Dr. H. UR Nr. 1631/2000 anknüpft, auf einen Gesamtbetrag von jeweils 25.000 € beschränkt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Den Beklagten ist nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe stellt.
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