BGH - Urteil vom 28.04.2004
XII ZR 21/02
Normen:
BGB § 242 § 276 (c.i.c) ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1406
GuT 2004, 160
MDR 2004, 1177
NJ 2004, 516
NJW 2004, 2674
NZM 2004, 619
ZMR 2004, 653
ZfIR 2005, 72
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Halle,

Rechtsfolgen überhöhter Betriebskostenvorauszahlungen

BGH, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen XII ZR 21/02

DRsp Nr. 2004/11767

Rechtsfolgen überhöhter Betriebskostenvorauszahlungen

»Allein der Umstand, daß die vom gewerblichen Vermieter verlangte Betriebskostenvorauszahlung die später entstandenen Kosten deutlich unterschreiten, führt noch nicht zur Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine solche ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die einen Vertrauenstatbestand beim Mieter begründen, zu bejahen (im Anschluß an BGH Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 195/03 - NJW 2004, 1102).«

Normenkette:

BGB § 242 § 276 (c.i.c) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte rückständige Betriebskosten in einer Gesamthöhe von 864.688,20 DM nebst Zinsen geltend. Mit ihrer Hilfswiderklage begehrt die Beklagte Schadensersatz in gleicher Höhe.

Mit Vertrag vom 3. März 1994 mietete die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Tiefgarage des C. in H.. Das Mietverhältnis begann mit der Eröffnung des C. im November 1995.