BGH - Urteil vom 19.10.2005
VIII ZR 217/04
Normen:
ZPO § 544 Abs. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 43
BGHZ 164, 347
DAR 2006, 18
FamRZ 2006, 37
MDR 2006, 465
NJ 2006, 177
NJW 2005, 3724
VersR 2006, 526
WM 2005, 2300
WuM 2005, 793
ZIP 2006, 732
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 106/04
AG Schöneberg, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 C 178/00

Rechtskraft der Ursprungsentscheidung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 217/04

DRsp Nr. 2005/19006

Rechtskraft der Ursprungsentscheidung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

»Wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil zurückgewiesen, so tritt die Rechtskraft des Berufungsurteils nicht bereits mit dem Erlass, sondern erst mit der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses ein.«

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 5 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Restitutionskläger (im Folgenden: Kläger) mieteten mit Vertrag vom 9. Februar 1994 von den Rechtsvorgängern der Restitutionsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) eine Wohnung in B.. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten verurteilte das Landgericht die Kläger am 1. April 2003 zur Räumung der Wohnung; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger durch Beschluss vom 18. Februar 2004 zurück (VIII ZR 142/03, nicht veröffentlicht). Der Beschluss wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten der Parteien jeweils am 20. Februar 2004 zugestellt.