BGH - Versäumnisurteil vom 01.09.2004
XII ZR 168/01
Normen:
ZPO § 256 § 322 ;
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 21.05.2001

Rechtskraft eines Feststellungsurteils

BGH, Versäumnisurteil vom 01.09.2004 - Aktenzeichen XII ZR 168/01

DRsp Nr. 2004/16174

Rechtskraft eines Feststellungsurteils

Hat der Pächter die Feststellung begehrt, dass der Pachtvertrag auch über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus fortbestehe, so kann die Klage nicht insgesamt abgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht davon ausgeht, dass das Pachtverhältnis zu einem einige Monate später liegenden Zeitpunkt durch eine ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. Denn es besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass das Pachtbverhältnis über den genannten Zeitpunkt hinaus bis zur tatsächlichen Beendigung bestanden hat.

Normenkette:

ZPO § 256 § 322 ;

Tatbestand:

Die klagende Pächterin begehrt die Feststellung, daß der am 17. April 1951 mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossene Sand-/Kiesausbeutungsvertrag durch das Schreiben des Beklagten vom 21. Juli 2000 auch über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestehe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage des Beklagten auf sofortige Unterlassung weiteren Bodenabbaus stattgegeben.

Mit der Revision begehrt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und ihrem Klagantrag stattzugeben, soweit die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Pachtvertrages auch für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 17. April 2001 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe: