Die klagende Pächterin begehrt die Feststellung, daß der am 17. April 1951 mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossene Sand-/Kiesausbeutungsvertrag durch das Schreiben des Beklagten vom 21. Juli 2000 auch über den 31. Dezember 2000 hinaus fortbestehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der in zweiter Instanz erhobenen Widerklage des Beklagten auf sofortige Unterlassung weiteren Bodenabbaus stattgegeben.
Mit der Revision begehrt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und ihrem Klagantrag stattzugeben, soweit die Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Pachtvertrages auch für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 17. April 2001 abgewiesen worden ist.
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