OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.10.1997
3 Wx 321/97
Normen:
WEG § 23 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 588
NZM 1998, 162
OLGReport-Düsseldorf 1997, 345
WuM 1997, 701
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Rechtsmißbrauchbei jahrelangem Nichtbetreibens eines Beschlußanfechtungsverfahrens

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.10.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 321/97

DRsp Nr. 1998/2270

Rechtsmißbrauchbei jahrelangem Nichtbetreibens eines Beschlußanfechtungsverfahrens

»Die Ausübung des Rechtes zur Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung kann im Einzelfall als rechtsmißbräuchlich angesehen werden, wenn das Verfahren nach fristgerechter Anfechtung durch Nichteinzahlung des angeforderten Kostenvorschusses jahrelang nicht betrieben wird und die Anfechtungsgegner aufgrund des Beschlußgegenstandes (hier: Jahresabrechnung) mangels Kenntnis von der Anfechtung darauf vertrauen konnten, daß der Beschluß bestandskräftig geworden ist.«

Normenkette:

WEG § 23 Abs. 4 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten sind die Miteigentümer der oben genannten Wohnungseigentumsanlage und deren Verwalter. Mit dem vorliegenden Verfahren erstrebt der Beteiligte zu 1 die Ungültigerklärung der Einladung vom 30.07.1990 zur Eigentümerversammlung vom 28.08.1990 und der auf dieser gefaßten Beschlüsse.