BGH - Urteil vom 19.03.1957
VIII ZR 43/56
Fundstellen:
NJW 1957, 826
DB 1957, 355
Vorinstanzen:
OLG München, vom 06.04.1955

Rechtsmittel

BGH, Urteil vom 19.03.1957 - Aktenzeichen VIII ZR 43/56

DRsp Nr. 2012/11864

Rechtsmittel

1. Auch bei Pacht von Räumen eines Grundstücks ist mangels besonderer Vereinbarung die Kündigung nur für den Schluß eines Pachtjahres mit der in § 595 BGB bestimmten Frist zulässig.2. Das Verhalten des Vermieters in einem Rechtsstreit, in dem er mit dem Mieter über das Bestehen des Mietverhältnisses streitet, kann als genügender Ausdruck des Kündigungswillens gewertet werden. War aber eine früher erklärte Kündigung wirkungslos, weil das Vertragsverhältnis Mieterschutz genossen hatte, und verliert es diesen Schutz durch Änderung der Gesetzeslage, so bedarf es mindestens eines unmißverständlichen Hinweises, aus dem der Mieter auf den nunmehr rechtserheblich gewordenen Kündigungswillen des Vermieters schließen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Mieter durch die neue Gesetzgebung (hier durch das Geschäftsraummietengesetz) die Möglichkeit eröffnet wird, sich in neuartiger Weise gegen eine Kündigung zu wehren.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6. April 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand: