BGH - Urteil vom 01.06.1994
XII ZR 227/92
Normen:
BGB §§ 145 ff;
Fundstellen:
BGHR BGB vor § 145 Anwendungsbereich 1
BGHR BGB § 133 Schweigen 1
MDR 1994, 1117
WM 1994, 1936

Rechtsnatur der Einigung der Vertragsparteien über die vertraglich vereinbarte Anpassung des Erbbauzinses

BGH, Urteil vom 01.06.1994 - Aktenzeichen XII ZR 227/92

DRsp Nr. 1994/3142

Rechtsnatur der Einigung der Vertragsparteien über die vertraglich vereinbarte Anpassung des Erbbauzinses

»Zur Anwendbarkeit der §§ 145 ff BGB bei Verhandlungen aufgrund einer Anpassungsklausel für Erbbauzins.«

Normenkette:

BGB §§ 145 ff;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit 1986 Mieterin eines Gewerbeareals von rund 60.000 m² im Norden von M. (Flurstück Nr. 179/3 und 179/6), auf dem ein Selbstbedienungsmarkt betrieben wird. Die Beklagte, seit 1978 Erbbauberechtigte und seit 8. August 1989 auch Eigentümerin dieses Areals, trat im Wege der Rechtsnachfolge als Vermieterin in das Mietverhältnis ein. Sie forderte im Herbst 1989 die Klägerin unter Androhung der außerordentlichen Kündigung im Weigerungsfalle auf, für das Jahr 1989 einen Mieterhöhungsbetrag von 2.098.430,94 DM zu zahlen, der aus berechtigter Anhebung des Erbbauzinses resultiere. Die Klägerin zahlte unter Vorbehalt und fordert den Betrag nebst Zinsen mit der vorliegenden Teilklage zurück.

Dies hat im einzelnen folgende Vorgeschichte:

Frühere Eigentümerin des Areals war die Deutsche Bundesbahn (im folgenden DB), die mit gleichlautenden Verträgen vom 29. April 1966 und 23. Februar 1967 zugunsten des E. ein Erbbaurecht bestellte. Diese Verträge enthielten unter Buchst. F schuldrechtliche Anpassungsklauseln für den Erbbauzins, die auszugsweise lauten:

"I. Änderung des Erbbauzinses