BAG - Urteil vom 21.08.2013
4 AZR 656/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 256 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 17 Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) § 17 Abs. 7; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) Anlage 4, 5 Nr. 8; Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes;
Fundstellen:
AP BAT 1975 § 22, § 23 Nr. 330
ArbRB 2014, 102
AuR 2014, 156
BAGE 146, 29
BB 2014, 690
DB 2014, 1202
DB 2014, 7
NZA 2014, 561
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 105/10
ArbG Hamburg, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 235/10

Rechtsnatur der Festlegung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 4 AZR 656/11

DRsp Nr. 2014/3871

Rechtsnatur der Festlegung einer Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag

Kann im Zeitpunkt eines Vertragsschlusses die im Arbeitsvertrag angegebene Entgeltgruppe für die vereinbarte Tätigkeit nicht anhand der dort in Bezug genommenen Eingruppierungsregelungen zutreffend ermittelt werden, ist für den Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger grundsätzlich nicht mehr von einer lediglich "deklaratorischen" Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung, sondern von einer "konstitutiven" vertraglichen Entgeltregelung auszugehen. Orientierungssätze: 1. Die Nennung einer Entgeltgruppe in einem Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst kann unter Berücksichtigung ihrer nach § 22 Abs. 3 BAT vorgesehenen Angabe im Arbeitsvertrag in der Regel dann nicht als sog. konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen sollen für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein.