OLG Naumburg - Urteil vom 18.05.2017
1 U 11/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 537 Abs. 1 S. 2; BGB § 575 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 387/16

Rechtsnatur der Vermietung von Räumen zum Zwecke der Weitervermietung zwecks Unterbringung von Personen gem. AufnG LSA

OLG Naumburg, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 1 U 11/17

DRsp Nr. 2018/2435

Rechtsnatur der Vermietung von Räumen zum Zwecke der Weitervermietung zwecks Unterbringung von Personen gem. AufnG LSA

1. Erfolgt die Vermietung von Räumen zum Zwecke der Weitervermietung (hier durch einen e. V. zwecks Unterbringung von Personen gemäß § 1 Aufnahmegesetz (AufnG LSA), so handelt es sich - entsprechend dieser maßgeblichen vertraglichen Zweckbestimmung - um sonstige Raummiete und nicht um Wohnraummiete. Das gilt auch dann, wenn die Weitervermietung einen Wohnraummietvertrag zum Gegenstand hat. 2. Zieht der Mieter vor Beendigung des Mietverhältnisses aus, kommt im Bereich des Gewerberaummietrechts eine Ausnahme (gestützt auf § 242 BGB in Verbindung mit dem Rechtsgedanken aus § 537 Abs. 1 S. 2 BGB) von dem Grundsatz, wonach vertraglich vereinbarte Nebenkostenvorauszahlungen weiterhin geschuldet sind, regelmäßig nicht in Betracht.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (4 O 387/16) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieses Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.