Zusätzlich zum Zeitablauf kommt es also insbesondere auf ein (gegen Treu und Glauben verstoßendes) Verhalten des Berechtigten an: Vgl. dazu die ausführlichen Hinweise in DRsp I (120) § 242 BGB unter »Verwirkung«. Die Verwirkung führt zum völligen Rechtsverlust, geht also in ihrer Rechtswirkung über die als Einrede konzipierte Verjährung (§ 222 BGB) hinaus, vgl. dazu etwa KG, NJW-RR 1986,
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